Tausende Antennen illegal umgerüstet!

Rechtsgutachten: Umrüstung auf adaptive Antennen ist keine Bagatelle

Medienmitteilung “Schutz vor Strahlung”: «Tausende Antennen illegal umgerüstet!»

Zürich, 6. September 2021 | schutz-vor-strahlung.ch 
Seit einigen Jahren können sich Mobilfunkanbieter kleine Änderungen an Antennen im «Bagatellverfahren» von der kantonalen Fachstelle bewilligen lassen. Doch ein neues, unabhängiges Gutachten im Auftrag der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) zeigt nun: Die Umrüstung auf eine adaptive Antenne ist keine Bagatelle, sondern bedarf eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens. Dies gilt auch für den Korrekturfaktor bei adaptiven Antennen. Damit bleibt die ultraschnelle und strahlungsintensive 5G-Welt vorerst nur eine Vision.

Wer in der Schweiz etwas umbauen will, braucht eine Baubewilligung. Doch galt dies bisher nur selten für Mobilfunkbetreiber. Folgendes Beispiel möge dies aufzeigen: Ein Mobilfunkbetreiber beantragt im Jahr 2008 den Bau einer 3G-Antenne und erhält eine Baubewilligung. Danach findet bestenfalls eine Abnahmemessung vor Ort statt. Gut zehn Jahre später wird beim Kanton eine Umrüstung auf 4G/5G beantragt: Ersatz der Antennenkörper mit äusserlich leicht grösseren Modellen sowie eine Ergänzung mit Verstärkern. Nach Abschluss des Umbaus geht eine Kontrolle vor Ort mit entsprechenden Messungen «vergessen». Im Rahmen eines solchen Bagatellverfahrens erfahren meist weder die betroffene Gemeinde noch die Bevölkerung vom Vorhaben. Der Kanton stimmt diesem Vorhaben im Bagatellverfahren zu und der Mobilfunkbetreiber baut die Anlage seinen Plänen gemäss um. Soweit unser Beispiel. Dass solche Bagatellverfahren existieren, zeigt das Faktenblatt: Verfahrensmöglichkeiten zur Einführung von 5G auf Mobilfunkanlagen.

Bagatellverfahren beschneiden Rechte der Anwohner

Rechtlich gesehen befreit der Kanton die Mobilfunkbetreiber im Rahmen eines Bagatellverfahrens von der Baubewilligungspflicht. Doch er müsste in unseren Augen das Gegenteil tun: Bei Änderungen auf adaptive Antennen muss er ein Baubewilligungsverfahren verlangen! Änderungen, die räumliche Folgen haben oder die Umwelt (zusätzlich) beeinträchtigen, bedürfen einer Baubewilligung, meist durch die Gemeinde. Im obigen Beispiel hat sich die Anzahl Frequenzbänder verdoppelt. Zudem werden die Anwohner von nun an mit einer adaptiven 5G-Antenne bestrahlt. Über deren Köpfe hinweg installierten die Betreiber eine völlig neue, gefährliche Technologie. Sie beschnitten damit auf unzulässige Weise die Rechte der Betroffenen.

Hunderte Anlagen in Landwirtschaftszonen müssen abgeschaltet werden

In Nicht-Bauzonen, zu denen auch Landwirtschaftszonen gehören, ist der Fall noch klarer: In mehreren Gemeinden mussten adaptive Antennen bereits ausser Betrieb genommen werden, da sie im Bagatellverfahren umgerüstet worden waren. Nicht-Bauzonen sind durch das Raumplanungsgesetz Art. 24 gut und konsequent geschützt: Eine Baubewilligung wird bei jeder Änderung nötig. Mobilfunkbetreiber erschleichen sich ab und zu mit folgendem Trick grünes Licht für eine Bagatelländerung beim zuständigen Kanton: Sie fragen bloss jene kantonale Fachstelle an, welche die technischen Aspekte prüft. Elegant umgehen sie so die Baubewilligungspflicht!

Unsere Recherchen ergaben, dass schweizweit rund 600 Mobilfunkanlagen in Landwirtschaftszonen widerrechtlich auf adaptives 5G umgerüstet wurden. Rechtlich gesehen muss zumindest die adaptive Antenne auf diesen Anlagen wieder abgeschaltet werden. Brisant ist dabei insbesondere, dass mehrere Kantone unsere Anfragen für Listen von adaptiven 5G-Antennen in ihren Landwirtschaftszonen abblocken. Gemeinden ihrerseits reagieren kaum auf unsere Aufforderung, selbstständig alle Antennen zu überprüfen, um sie wenn nötig ausschalten zu lassen. Dies führt heute dazu, dass die Bevölkerung in aufwändigen Verfahren die Abschaltung einer Antenne erstreiten muss, was auch für die Gemeinden unnötigen Mehraufwand und Ärger bedeutet.

Das Buebetrickli für die Grenzwert-Lockerung

Seit zwanzig Jahren fordern die Mobilfunkbetreiber in regelmässigen Abständen eine Lockerung der Grenzwerte. Sie sind bis heute an allen Stellen abgeblitzt. Bereits 2002 liess SP-Nationalrätin Simonetta Sommaruga verlauten: Es sei eine Frechheit, wie die Telekom-Anbieter mit Drohungen, Erpressungen und Trotz versucht hätten, die Grenzwerte für Mobilfunkantennen in den Verhandlungen aufzuweichen – getrieben durch reines Gewinnstreben. 2018 prognostizierten einzelne Ständeräte gar den Zusammenbruch des gesamten Mobilfunknetzes in wenigen Monaten! Doch der Ständerat lehnte eine Lockerung der Grenzwerte zwei Mal ab – und die Prophezeiung der Ständeräte traf nicht ein. 2020 versprach dann Bundesrätin Simonetta Sommaruga, die Grenzwerte nicht zu lockern, was sich auch die grosse Mehrheit unserer Bevölkerung wünscht (85 Prozent der Befragten in der repräsentativen Umfrage «Digitalbarometer» der Mobiliar).

Die Mobilfunkbetreiber mögen sich danach wohl gedacht haben: «Warum nicht die Grenzwerte durch einen Trick wie das Bagatellverfahren lockern?» Zu diesem Zweck erfanden Sie den Korrekturfaktor und machten ihn dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) schmackhaft. Doch dem Vernehmen nach sollen die Kantone davon nie so richtig begeistert gewesen sein. Denn sie haben den Anwohnern von Antennen jahrelang mit Nachdruck versprochen: Die Grenzwerte werden jederzeit eingehalten. Genau so hat man auch 20 Jahre lang das Wort «Anlagegrenzwert» verstanden: im Sinn einer absoluten Grenze der Strahlenbelastung, die von einer Antenne ausgeht.

Der Korrekturfaktor täuscht über höhere Strahlenbelastung hinweg

Zur Erinnerung: Der Korrekturfaktor soll es Mobilfunkbetreiber ermöglichen, bis zu zehn Mal stärker als bewilligt, zu strahlen und die Grenzwerte nur noch über 6 Minuten gemittelt einzuhalten. Wir nennen ihn auch «Mogelfaktor», weil nur die Mobilfunkbetreiber selbst und die fachkundigen Behörden erkennen, dass eine Antenne um diesen Faktor stärker als bewilligt strahlt. Vergleicht man ein bisheriges Standort-Datenblatt (technische Beschreibung der Antenne mit Berechnungen der Strahlenbelastungen) mit einem neuen Standort-Datenblatt, so sind nur zwei neue Felder ersichtlich: Adaptiver Betrieb Ja/Nein und Anzahl Sub-Arrays. Diese beiden Angaben sollen ausdrücken, dass die Antenne ebendiesen Korrekturfaktor ausnutzt. Doch bei der Berechnung der Strahlenbelastung bei den Anwohnern wird dieser Faktor ausgeklammert – und so scheinen die Grenzwerte auf dem Papier eingehalten.

Weil auf dem Papier praktisch alles gleich bleibe, schlägt das BAFU vor, dass der Korrekturfaktor von den Betreibern ohne Weiteres einfach aktiviert werden könne. Weder Bagatelländerung noch Baubewilligung seien nötig! Doch täuscht sich hier das BAFU sehr. Denn für die Antennen-Anwohner ändert sich die Situation beträchtlich! Durch die schnellen Änderungen der Strahlungseigenschaften, die sehr hohen Spitzenbelastungen sowie die neuartigen Pulsationen sind diese Antennen eine deutlich grössere Gefahr für die Gesundheit. Aus rechtlicher Sicht verändert eine adaptive Antenne die Umweltbelastung erheblich und untersteht somit der Baubewilligungspflicht.

Was bedeuten diese neuen Erkenntnisse nun für die Mobilfunkbetreiber? In den meisten Fällen werden sie noch mal ganz von vorne beginnen müssen, wenn sie adaptive Antennen mit Korrekturfaktor anwenden möchten. Doch ob der Korrekturfaktor jemals angewendet werden darf, steht in den Sternen: Für die Einführung dieses «Buebetrickli» zur Grenzwerterhöhung fehlt dem BAFU die Kompetenz! Der Bundesrat hingegen, der die entsprechende Verordnung beschliesst, lehnt eine Lockerung der Grenzwerte entschieden ab. Es ist nun Sache der Kantone als Vollzugsbehörden, dafür zu sorgen, dass die aktuelle Situation einheitlich und rechtlich korrekt gehandhabt wird.

Medienkontakt Verein Schutz vor Strahlung
Rebekka Meier, Präsidentin und Leiterin der Baurechtsabteilung

rebekka.meier@schutz-vor-strahlung.ch
032 652 61 61


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