Gründe für eine mündliche Verhandlung (persönliche Anhörung) von EMF-erkrankten Personen gebe es nicht, beginnende Krebserkrankung sei nicht gesundheitsschädigend, das Leid erkrankter Personen genüge nicht, den Bau von weiteren Mobilfunk-Sendeanlagen zu verbieten und eine Überwachung der Sendeparameter von Mobilfunksendern in Echtzeit sei nicht erforderlich. All dieser Unfug steht im Bundesgerichtsurteil 1C_459/2023 vom 12.August 2024
gefunden auf gigaherz.ch vom 26.11.2024
Gleich am Anfang stellten die Beschwerdeführenden den Antrag, vor dem Bundesgericht persönlich erscheinen zu dürfen, um in Ergänzung zu ihren schriftlichen Schilderungen noch über persönliche Erfahrungen berichten zu können.
Das Bundesgericht meinte dazu lakonisch Zitat: Die Durchführung einer solchen Verhandlung ist grundsätzlich dem Ermessen des Abteilungspräsidiums anheim gestellt. Ein Anspruch darauf kann sich ausnahmsweise aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Bundesgericht als einzige Instanz entscheidet und Rechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betroffen sind (Urteil 1C_315/2018 vom 10. April 2019 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend ist kein derartiger Ausnahmefall gegeben. Hinzu kommt, dass die Sache ohne Weiteres im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Eine Parteiverhandlung ist deshalb nicht durchzuführen. Ende Zitat
Kommentar: Das Bundesgericht versteckt sich hinter einem für juristische Laien völlig unverständlichen Juristengeschwurbel, welches bei Beschwerden die ohne anwaltliche Vertretung eingereicht wurden, zum Vorneherein unzulässig ist und macht eindeutig klar, der Abteilungspräsident dürfte schon, wenn er wollte aber er will nicht. Punkt. Er und seine Kumpane wollen unter keinen Umständen etwas von den Leiden der Betroffenen anhören müssen, die teils um duzende von Lebensjahren betrogen worden sind und diesen dabei etwa noch in die Augen schauen zu müssen, das wollen sie dann schon ganz und gar nicht.
Und wieder ziziert das Bundesgericht den falschen BERENIS-Newsletter
Von den schätzungsweisen 20 in den letzten 24Monaten am Bundesgericht verhandelten Beschwerden gegen Baubewilligungen für Mobilfunk-Sendeanlagen gab es wohl keine einzige, die sich nicht auch auf den alarmierenden BERENIS-Sondernewsletter vom Januar 2021 berief. Und es gab daraufhin wohl auch kein einziges Bundesgerichtsurteil, in welchem das hohe Gericht zwecks Abschmetterung nicht aus dem falschen BERENIS-Newsletter zitierte. So auch diesmal wieder.
Zitat: Das Bundesgericht hat sich bereits eingehend mit den von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Fragen und angerufenen Studien auseinandergesetzt, dies auch im Zusammenhang mit dem neuen Mobilfunkstandard 5G. Dabei kam es unter Berücksichtigung des in der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 besprochenen Berichts zum Ergebnis, es müsse angesichts der unzureichenden Datenlage und der methodischen Schwächen eines Teils der bisher durchgeführten Studien durch weitere Untersuchungen geklärt werden, ob durch Mobilfunkanlagen erzeugte elektromagnetische Felder Veränderungen des oxidativen Gleichgewichts von Zellen mit gesundheitlichen Auswirkungen für Menschen bewirken könnten (Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.5.1). Ende Zitat
Dieses haarsträubende Zitat, dass sich erst noch erweisen müsse, ob der oxidative Zellstress, also eine beginnende Krebserkrankung, gesundheitsschädigend sei, stammt schon aus einem BERENIS-Newsletter, aber aus demjenigen, vom Juli 2020 welcher bereits 6 Monate später von der BERENIS-Arbeitsgruppe selbst mit folgendem Wortlaut ganz massiv korrigiert werden musste:
Zitat aus dem richtigen BERENIS NEWSLETTER von Janur 2021: Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Mehrzahl der Tierstudien und mehr als die Hälfte der Zellstudien Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch HF-EMF und NF-MF gibt. Dies beruht auf Beobachtungen bei einer Vielzahl von Zelltypen, Expositionszeiten und Dosierungen (SAR oder Feldstärken), auch im Bereich der Anlagegrenzwerte. Ende Zitat,
Der genaue Sachverhalt kann hier abgerufen werden
Siehe auch Gigaherz-Faktenblatt zur Gesundheit
Es wird weiter gelogen, dass die Balken krachen:
Weiteres Zitat aus 1C_459/2023 E8.2: Die Beschwerdeführenden vermögen nicht aufzuzeigen, dass die zuständigen Fachbehörden oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben sind und es unterlassen haben, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen beziehungsweise vorzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf die von ihnen speziell erwähnten elektrosensiblen Personen. Weder gibt es zurzeit allgemein anerkannte Kriterien für eine objektive Diagnose von Elektrosensibilität, noch konnte ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden nachgewiesen werden. Auch wenn das Leiden elektrosensibler Personen aufgrund ihrer individuellen Erfahrung anerkannt wird, rechtfertigen nach dem Ausgeführten die bestehenden Wissenslücken nicht, die Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beurteilen und den weiteren Bau von Mobilfunkantennen zu verbieten (Urteile 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 4.3; 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.4, in: URP 2010 S. 871; je mit Hinweisen). Die kantonalen Behörden haben damit zu Recht die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV angewandt. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet. Ende Zitat:
Kommentar: Wenn man weiss, dass dieser Beschwerde, einer der best fundierten, die je am Bundesgericht eingereicht wurden, rund ein Duzend neuer wissenschaftlicher Berichte beilagen, ist es schon ein starkes Stück wenn das hohe Gericht genau das Gegenteil von dem behauptet., was in diesen anerkannten Studien steht. Nämlich: Weder gebe es zurzeit allgemein anerkannte Kriterien für eine objektive Diagnose von Elektrosensibilität, noch sei je ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden nachgewiesen worden. Geradezu hönisch wirkt der Satz, das Leiden elektrosensibler Menschen genüge nicht, um die Grenzwerte anzupassen!
Was das Leiden elektrosensibler Personen anbelangt, hat uns ein Betroffener, der ausdrücklich mit Namen genannt werden will, folgende Mitteilung an die Beschwerdeführenden zukommen lassen:
Was schwafelt da das Bundesgericht btr. LEID ?? In welcher Form bitte, ist das Leiden von Elektrosensiblen anerkannt?? Da gibt es seit 30 Jahren bewusst keine Studie von Prof Doppelwest Röösli-ICNIRP! Auch Krebs ist ja nur so eine lästige Bagatelle, Schlaflosigkeit der Bevölkerung stört genausowenig wie Aufmerksamkeistsdeffizite. Alles keinesfalls mit Mobilfunk in Verbindung zu bringen. Mobilfunk ist Freiheit, ist Spass ist Ungebundenheit… ist GEILHEIT !
Jean-Paul Sartre meinte, Faschismus definiere sich nicht durch die Zahl seiner Opfer, sondern durch die Art, wie er sie tötet.“
Seit mehr als 3 Jahren noch immer mit dem Krebs, den diversen Metastasen konfrontiert und meine Frau am pflegen… Der Tod meiner Schwester war auch ein Nutzloser Tod mehr, und das ärgert mich am meisten wenn man aus dem Leid anderer keine Prävention, keinen Schutz auf die Beine bringt. Sie verlebte ihre gesundheitsprägendsten 12 Jahre 100 m neben dem grössten Sendemast von St Gallen, eben gerade mal zu weit weg um nicht informiert zu werden (wenn wieder aufgerüstet wurde) aber trotzdem in dem Kreis der 400% Krebsrate nachzuweisen vermag… aber auch das leugnet unser System gesund.
In Gedenken an all die viel zu vielen und viel zu führ „gestorben wordenen“ Toten in unserem Land und die anhaltende Blüte der institutionalisierten Korruption, erlaube ich mir euch für euer Gerichts- AB- & VER-Urteil_1C 459/2023 Fr.3000.- zukommen zu lassen.
Ich wünsche euch alles gute und möchte mich in dieser Form für euer volles Engagement und eure wertvolle Arbeit bedanken, die weit über eure Eigeninteressen geht, sondern auch die nächsten Generationen betrifft und all die mit ihrem indifferent diagnostizierten Leidensweg die zu dem BIP Wachstum nachhaltigst beitragen.
Aber es dient ja alles letztendlich der Wohlfahrt… auch die stete Abdankereien; nur die vergossenen Tränen fliessen ins Meer (ohne H)
Ich schäme mich für so viel Rechtsstaat, bei all den Leidtragenden, die auch noch bewusst juristisch diffamiert werden.
herzlich Lorenz Mettler
Naiver als am Bundesgericht geht es wohl kaum mehr.
Wie in Duzenden vorangegangener Urteile war auch das sogenannte Qualitätssicherungssystem, welches garantieren sollte, dass die im Baugesuch deklarierten Sende-Parameter nie überschritten werden, auch in dieser Beschwerde ein Thema. Naiver als im folgenden Zitat, konnte der höchstrichterliche Hammer wohl kaum mehr ausfallen:
Zitat aus E9.2: Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist kein laufender Vergleich (Echtzeitüberwachung) erforderlich, weil im QS-System eben nicht die momentane, sondern die maximale Sendeleistung erfasst und kontrolliert wird. Zwar wird die maximale Sendeleistung für jede Antenne von der Steuerzentrale der Mobilfunkbetreiberinnen aus ferngesteuert eingestellt. Diese Einstellungen sind jedoch statisch und werden nur alle paar Monate oder noch seltener verändert, weshalb nicht anzunehmen ist, die Steuerzentralen würden höhere Sendeleistungen nur während einiger Stunden oder Minuten gewähren. Bei adaptiven Antennen, die nach der Worst-Case-Betrachtung beurteilt werden, decken die umhüllenden Antennendiagramme zudem sämtliche möglichen Ausprägungen der einzelnen Antennendiagramme bzw. sämtliche möglichen Beams ab, da bei der Erzeugung des umhüllenden Antennendiagramms für jede mögliche Richtung der maximale Antennengewinn berücksichtigt wird (Urteil 1C_5/2022 vom 9. April 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Ende Zitat
Kommentar: Jetzt gibt das hohe Gericht also zu, dass eine Echtzeitüberwachung der Istwerte gar nicht erwünscht ist, weil angeblich dabei die momentane und nicht die Spitzenleistung einer Sendeantenne erfasst und kontrolliert werde. Des Weiteren geht das Bundesgericht davon aus, dass die Spitzenleistung einer Sendeantenne davon abhänge, was in der Steuerzentrale eingestellt wird. Das ist natürlich völliger Mumpitz. Die Spitzenleistung einer Sendeantenne wird vom Antennenhersteller im technischen Datenblatt der Antenne bestimmt und diese ist in jedem uns bekannten Fall immer 3 bis 10mal höher als das was die Betreiber in der Steuerzentrale gemäss der Baubewilligung (Standortdatenblatt Zusatzblatt 2) einstellen sollten, damit der Strahlungsgrenzwert bei den Anwohnenden nicht überschritten wird.
Das Bundesgericht ist demnach der völlig naiven Auffassung, es genüge, die von den Betreibern im Standortdatenblatt (Zusatzblatt 2) deklarierten Sollwerte statt der von der Antenne abgestrahlten Istwerte zu kontrollieren. Fakt ist: Diese Sollwerte können von der Steuerzentrale aus per Knopfdruck jederzeit dem Geschmack des Betreibers angepasst werden. Und das Bundesgericht glaubt doch tatsächlich, davon sei nicht auszugehen. Das hohe Gericht glaubt also, bei den Betreiberfirmen handle es sich um absolut ehrliche, total vertrauenswürdige Zeitgenossen und nicht etwa um geldgierige, gewinnoptimierende Monster-Konzerne, welchen die Gesundheit der Anwohnerschaft vollkommen egal ist. Naiver geht es nun wirklich nicht mehr. Dabei ist es für jeden Softwareentwickler ein Leichtes, das QS-System so zu programmieren, dass es während einem angemeldeten Prüfvorgang automatisch von den Istwerten auf die Sollwerte zurück und anschliessend wieder hochfährt. Beispiel Diesel-Skandal bei VW.
Gleich verhält es sich mit den Antennendiagrammen. Die den Baugesuchen beigelegten Diagramme entsprechen selten denjenigen der Antennenhersteller.
Die Antennenhersteller generieren ihre Antennendiagramm für jeden Antennentyp anhand von tausend Messpunkten im HF-Labor. An einem einmal generierten Antennendiagramm können weder die Betreiber noch die Baubewilligungsbehörden etwas ändern. Weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Anwohnerschaft.
Die den Baugesuchen beigelegten Diagramme sind aber immer Eigenproduktionen der Baugesuchsteller und oftmals deren Wünschen etwas angepasst. Das Bundesgericht weigert sich seit Jahren kontinuierlich die Antennendiagramme der Baugesuchsteller zu überprüfen.
Siehe auch Faktenblatt zu fehlendem sicherheitssystem
Die verantwortlichen Bundesrichter sind:
Kneubühler (Präsident) Chaix und Müller. Gerichtsschreiber Dold
Verantortlich für diesen Artikel:
Hansueli Jakob, NIS-Fachstelle von Gigaherz.ch, Alte Bernstrasse 8, 3148 Lanzenhäusern. 031 731 04 31 prevotec@bluewin.ch