40Prozent aller Mobilfunk-Sendeanlagen sind mechanisch falsch eingestellt

gefunden bei Gigaherz.ch am 13.03.2023 Hans-U. Jakob

Weil weder das Bundesamt für Kommunikation, noch die kantonalen Umweltämter, respektive deren NIS-Fachstellen eine selbständige, unangemeldete Einsichtnahme in die in den Steuerzentralen eingestellten Sollwerte der Sendeparameter (Sendeleistungen, fernsteuerbare vertikale Senderichtungen, Leistungsbegrenzung, Korrekturfaktoren usw.) haben, hat sich das Amt für Umwelt des Kantons Schwyz dazu entschlossen, wenigstens diejenigen systemrelevanten Parameter zu kontrollieren, die öffentlich zugänglich sind. Nämlich die mechanisch eingestellten vertikalen Senderichtungen und die Höhen auf welchen sich die Antennen befinden.

Auf die in den Steuerzentralen eingestellten Sollwerte der Sendeparameter haben nämlich weder kantonale noch eidgenössische Vollzugsstellen unangemeldete Online-Einsicht, wie dies ein zeitgemässes Sicherheitssystem erfordern würde. Die Mobilfunkbetreiber sind lediglich verpflichtet per (elektronischer) Postkarte dem Bundesamt für Kommunikation alle 2 Wochen die Sendeparameter von neu errichteten Sendeanlagen sowie die Mutationen an bestehenden, mitzuteilen. Und den kantonalen Umweltämtern lediglich freiwillig alle 2 Monate, ebenfalls per e-Postkarte, wo und wie lange sie diese Parameter nicht eingehalten haben.
Alles akkribisch genau beschrieben unter https://www.gigaherz.ch/das-abschiedsgeschenk-von-simonetta-sommaruga/

Kontrollieren wir doch wenigstens das, worauf wir ohne Beihilfe der Mobilfunkbetreiber Zugriff haben, sagte sich das Amt für Umwelt des Kantons Schwyz. Nämlich die mechanischen vertikalen und horizontalen Einstellwinkel der Antennenkörper am Sendemast, sowie deren Montagehöhen über Boden, resp. über dem Mastfuss.

Warum sind diese Parameter, die eigentlich bei der Bauabnahme durch den örtlichen Bauverwalter der Standortgemeinde, hätte erfolgen müssen, derart wichtig?


Das Bild oben, das Antennendiagramm einer HUAWEI-Antenne vom Typ AOC4518R8v06.36 sagt mehr als 1000 Worte. Bei einem lediglich um lausige, mechanisch um 2°zu tief eingestellten vertikalen Abstrahlwinkel kann das Antennendiagramm von der blauen auf die rote Linie wechseln. Das bedeutet, von einem vertikalen Dämpfungsfaktor von 10 auf 3dB zu wechseln. Das wären dann 7dB weniger Dämpfung.
Was an einem OMEN (Ort empfindlicher Nutzung) in Mikrowatt pro m2 gerechnet um Faktor 5mal mehr und in V/m gerechnet um Faktor 2.2mal mehr Strahlung bedeutet. Wurde zum Beispiel ein OMEN im Standortdatenblatt mit 3.5V/m prognostiziert, springt jetzt hier der Strahlungswert von 3.5 auf 7.7V/m. Und dies bei einem Grenzwert von 5V/m.
Sehr ähnlich sieht es aus, wenn der Antennenkörper am Mast um wenige 10 Centimeter zu weit unten montiert worden ist.

Gemäss Pressemitteilung des Kantons Schwyz vom 9. März 2023 wiesen im letzten Jahr insgesamt 10 von 25 kontrollierten Anlagen solche Abweichungen auf. 2021 waren es «nur» 7 von 25 kontrollierten Anlagen. Die Tendenz zu Unstimmigkeiten ist also zunehmend. Auf den ganzen Kanton oder auf die ganze Schweiz hochgerechnet muss man davon ausgehen, dass 40% aller Mobilfunk-Sendeanlagen bereits mechanisch falsch eingestellt sind. Link zur Pressemitteilung.

Das mag daher kommen, dass in jeder  Baubewilligung, wohl vermerkt ist, vor der Inbetriebnahme sei eine Bauabnahme durch die örtliche Baupolizeibehörde durchzuführen. Indessen wurde noch nie ein zuständiger Gemeinderat oder Bauamtsvorsteher beobachtet, der im Klettergurt hängend auf 25m über Boden, Typ, Höhe und Einstellwinkel der verbauten Antennen kontrolliert. Diese Funktionäre lassen sich das entsprechende Formular viel lieber vom Bauleiter, der übrigens auch noch nie da oben war, einfach visieren.

Wenn schon 40% aller Sendeanlagen mechanisch falsch eingestellt sind, wie soll man dann wohl, den in den Steuerzentralen softwaremässig eingestellten systemrelevanten Sendeparametern, wie Sendeleistungen, fernsteuerbaren Sendewinkeln, Leistungsbegrenzungen und Reduktionsfaktoren noch trauen können? Insbesondere dann, wenn oftmals ganz klar feststeht, dass der verbaute Antennentyp, zwecks Einhaltung des Strahlungsgrenzwertes, mit der im Baugesuch viel zu tief deklarierten Sendeleistung, gar nicht mehr funktionieren kann.

Bei unserem Rechtssystem mit Richtern, die von der Funktechnik schlicht keine Ahnung haben und ihre Urteilssprüche in den Argumentenkatalogen der Mobilfunkbetreiber abschreiben, alles kein Problem!


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